Krankenkasse

Bezahlt die Krankenkasse die Behandlung?

Die Krankenkasse bezahlt die Behandlung durch einen Heilpraktiker nur, wenn eine Heilpraktiker-Zusatzversicherung oder eine entsprechende private Versicherung abgeschlossen wurde, oder auch, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass eine Psychotherapie anderweitig nicht gefunden werden kann. Liegt so eine Zusatzversicherung bei einem privat versicherten Patienten vor, kann auch der Heilpraktiker für Psychotherapie seine Leistungen nach Nummer 19 (19.1-19.8) der GebüH mit den privaten Krankenkassen abrechnen.

Eine Erstattung der Kosten für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz durch gesetzliche und private Krankenkassen ist bei entsprechenden Zusätzen oder Vereinbarungen möglich, aber nicht die Regel.

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie in den nächsten zwei bis drei Monaten keinen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten in Ihrer Nähe bekommen, sollten Sie von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass sie die Kosten für die Therapie übernimmt, da die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Dazu muss der Therapeut die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde haben – was bei mir als Heilpraktikerin für Psychotherapie der Fall ist.

Weisen Sie die Nichtverfügbarkeit eines kassenzugelassenen Therapeuten nach, indem Sie sich Namen und Adressen der von Ihnen kontaktierten Kassen-Therapeuten (die Ihnen keinen Termin anbieten können) mit Datum notieren. Reichen Sie die Liste zusammen mit einem formlosen Schreiben und dem Betreff: „Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß § 13 II SGB V“ bei Ihrer Krankenkasse ein. Der § 13 II SGB V Sozialgesetzbuch gibt folgende Regelung vor: „Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“

Die Kosten werden ab Erstattungsdatum übernommen. Daher sollten Sie den Antrag auf Kostenerstattung früh stellen. Bis zur Kostenübernahme müssten Sie Sitzungen selbst bezahlen. Aus eigener Tasche bezahlte Therapiekosten können Sie steuerlich geltend machen. Sie werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt (§ 13 II SGB V).